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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Concentraxx GmbH

über Lieferungen und Leistungen
Stand: Februar 2012

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der Concentraxx GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann
keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und Concentraxx GmbH diesen nicht
widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des
Schriftformerfordernisses.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Angebote von Concentraxx GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail
gesendeter Auftragsbestätigung von Concentraxx GmbH, spätestens mit
Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der
Leistung zustande.

2.2 Inhalt und Umfang der von Concentraxx GmbH geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von Concentraxx GmbH.

2.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in
Rechnung gestellt werden.

2.4 Concentraxx GmbH behält sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten
Leistungsdaten erreicht werden.

2.5 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Concentraxx GmbH kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von
Concentraxx GmbH verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde
Concentraxx GmbH erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist
(mindestens 14 Tage) gesetzt hat.

2.6 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für Concentraxx GmbH
angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und
anderer von Concentraxx GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie
etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten,
Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Concentraxx GmbH behält
sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch
derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und
Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

2.7 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf
Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug
ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht
auf einer von Concentraxx GmbH zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal
jedoch in Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen
Lieferwerts, begrenzt; Ziffer 10.4 gilt entsprechend.

2.8 Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner
Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen.
Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund
Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Kunde hierfür die
Verantwortung; eine Haftung von Concentraxx GmbH ist insoweit
ausgeschlossen. Der Kunde wird Concentraxx GmbH bei der Ausführung
der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich
unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und
Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der
Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist Concentraxx GmbH zur Leistung
nicht verpflichtet.

2.9 Kommt der Kunde mit der Annahme der von Concentraxx GmbH
angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz
der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung
entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens
verpflichtet.

2.10 Mangelfreie Produkte des Geschäftsbereichs Concentraxx GmbH
sind von jeder Rücknahme ausgeschlossen.

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf
Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und
Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche
Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die
Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.

3.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des
Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das
Transportunternehmen von Concentraxx GmbH auf den Kunden über.

3.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen
auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der
Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu
vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die
Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen
(Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Concentraxx GmbH genannten Preise.

4.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
ab Auslieferungslager von Concentraxx GmbH. Eine handelsübliche
Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen
eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten,
insbesondere Fracht (14,95€ netto), Maut (0,50€ netto), Umwelt- und
Abwicklungspauschalen (1,30€ netto) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. (ausgenommen Sperrgut, hier
erfolgt eine Preisgestaltung nach Aufwand)

4.3 Concentraxx GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen eintreten. Diese wird Concentraxx GmbH dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4.4 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine
abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind,
sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.
Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen,
werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen
in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet.
Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.5 Concentraxx GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Concentraxx GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistungen anzurechnen.

4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen
Gegenforderungen ausüben, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.

4.7 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann Concentraxx GmbH jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

4.8 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden
Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus.
Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich
Concentraxx GmbH vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse
anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung
der Bonität ist Concentraxx GmbH berechtigt, von der gewährten
Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder
Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom
Vertrag zurückzutreten.

5. Datenverarbeitung

5.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Concentraxx GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die
Concentraxx GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt
geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der
Kunde ist ferner damit einverstanden, dass Concentraxx GmbH die aus
der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von
Concentraxx GmbH verwendet.

5.2 Concentraxx GmbH behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen
Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden
einzuholen und ihnen Daten beschränkt auf den Fall nicht
vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid
bei unbestrittener Forderung, erlassener
Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur
Wahrung berechtigter Interessen von Concentraxx GmbH erforderlich ist
und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt
werden. Hierbei wird Concentraxx GmbH die einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Concentraxx GmbH bis zur Erfüllung aller auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter
Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen
aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit
im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an
Concentraxx GmbH ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von, Concentraxx GmbH die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Concentraxx GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen
von Concentraxx GmbH verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese
bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen
Unterlagen sind Concentraxx GmbH auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.

6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von
Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von Concentraxx GmbH
hinweisen und Concentraxx GmbH unverzüglich schriftlich
benachrichtigen.

6.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Concentraxx GmbH. In diesem Falle erwirbt Concentraxx GmbH einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware
bzw. der neuen Sache entspricht.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Concentraxx GmbH an den Kunden, oder bei
Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist Concentraxx GmbH berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die
Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein
Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Unbeschadet dessen behält sich Concentraxx GmbH vor,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom
Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und
der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser
Rechte darf Concentraxx GmbH die Geschäftsräume des Kunden
betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die
Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen
seine Abnehmer verlangen.

6.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und
Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum
von Concentraxx GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, für eine
ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf
diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen
Vereinbarungen nutzen.

7. Gewährleistung

7.1 Concentraxx GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich
für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die
Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, Fehler der Software unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2 Concentraxx GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden von Concentraxx GmbH grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von Concentraxx GmbH erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.

7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert,
unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder
Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den
Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei
denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht
ursächlich für den gerügten Mangel sind.
wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen
entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des
Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag. Concentraxx GmbH übernimmt keine Gewähr für
Werbeaussagen des Herstellers.

7.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Concentraxx GmbH zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Concentraxx GmbH über. Ist Concentraxx GmbH zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Concentraxx GmbH Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich
gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert Concentraxx GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der
wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der
Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des
Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen
Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

7.5 Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen
Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt
der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer
Verhältnis stehen.

7.6 Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 7.1 bis

7.5 gelten entsprechend für die Erbringung von
Werkleistungen. Insbesondere wird Concentraxx GmbH, soweit das
vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder
charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach
eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung
erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde
keinen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Ersatz
der Aufwendungen nach Mängelbeseitigung durch den Kunden
selbst. Wegen unwesentlicher Mängel sind der Rücktritt vom
Vertrag und ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach
Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst ausgeschlossen.

7.7 Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird,
verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten und die
Verjährung beginnt mit Ablieferung/Abnahme. Soweit die Ware
Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die
Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der
Kunde hat Concentraxx GmbH im Zweifel nachzuweisen, dass ein
Verbrauchgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit
Zustimmung von Concentraxx GmbH übertragbar. Weitergehende
Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt
Concentraxx GmbH in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür
selbst einzustehen.

7.8 Ist eine Sachmängelhaftung von Concentraxx GmbH nicht begründet,
insbesondere weil die Ware nicht bei Concentraxx GmbH bezogen
wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder
weil kein Sachmangel vorliegt, ist Concentraxx GmbH berechtigt, die
Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und
eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die
Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden
bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand
nachzuweisen. Reparaturen außerhalb der
Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein
Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.

7.9 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus
diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen
Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon
unberührt.

8. Projektgeschäft (Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft)

8.1 Concentraxx GmbH gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten
Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen
Konditionen (insbesondere SBO, OPG, SBA).

8.2 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Concentraxx GmbH, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle
Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen
(Schwärzung irrelevanter Daten möglich) zwölf Monate
rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von Concentraxx GmbH
oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen
Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen
Endkundenpreis nicht zu überschreiten.

8.3 Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den
Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Herstellerbedingungen hat Concentraxx GmbH unbeschadet der
Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem
Kunden die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage
und dem regulären Einkaufspreis der Ware in Rechnung zu
stellen.

9. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

9.1 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren
(mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf
nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger
Weise zu bearbeiten.

9.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von Concentraxx GmbH. Leasingverträge
über Software können nur im Rahmen der jeweiligen
Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

9.3 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den
jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde
verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen
und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat
jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an
Concentraxx GmbH zu melden.

9.4 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Markenoder
andere Schutzrechte darf der Kunde weder
beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise
unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger
Zustimmung von Concentraxx GmbH berechtigt, mitgeliefertes
Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu
übersetzen.

9.5 Concentraxx GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die
Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder
Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Concentraxx GmbH
von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen
Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.6 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder
Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde
Concentraxx GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von
Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte
und Urheberrechte geltend gemacht werden.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich
aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Concentraxx GmbH
haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, insbesondere haftet Concentraxx GmbH nicht
für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Kunden.

10.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:
wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von Concentraxx GmbH beruht oder Concentraxx GmbH vertragswesentliche
Pflichten leicht fahrlässig verletzt. wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von Concentraxx GmbH zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
bei von Concentraxx GmbH eingeräumten Garantien.
Für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die
von Concentraxx GmbH, deren gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

10.3 Die Haftung entsprechend Ziffer 10.2 Satz 1 ist bei grob
fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei leicht fahrlässiger
Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten in jedem Fall
auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.

10.4 Ist die Haftung von Concentraxx GmbH ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.5 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von Concentraxx GmbH zu
vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme
der von Concentraxx GmbH abgeschlossenen Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherung. Concentraxx GmbH teilt die
entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im
Einzelfall mit.

10.6 Concentraxx GmbH haftet nicht für den Verlust von Daten oder ihre Wiederbeschaffung, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Bereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung setzt voraus, dass der Kunde seine Daten täglich dem Stand der Technik entsprechend sichert, insbesondere Sicherungskopien in
maschinenlesbarer Form anfertigt, damit diese Daten mit
vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die
Haftung für einen Datenverlust ist jedenfalls auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei
ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

11. Export und Import

11.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von Concentraxx GmbH unter Einhaltung der derzeit gültigen
AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der
US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung
und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten
Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die
Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet,
US-amerikanische, europäische und nationale
Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von
Vertragsprodukten einzeln oder in systemintegrierter Form
entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

11.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen
Bestimmungen und Verordnungen informieren
(Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw.
US-Department of Commerce, Office of Export Administration,
Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde
den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten
Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener
Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils
zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er
solche Produkte exportiert. Concentraxx GmbH hat keine
Auskunftspflicht.

11.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an
Dritte, mit und ohne Kenntnis der Concentraxx GmbH, bedarf gleichzeitig
der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der
Kunde haftet im vollem Umfang bei Nichteinhaltung der
einschlägigen Bestimmungen.

11.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden
nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder,
die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder
juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder
juristische Personen, die auf US-amerikanischen,
europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”,
”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and
Blocked Persons”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt,
Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu
liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung,
Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen,
biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen
stehen.

12. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der
Produkte die Regelungen der
Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen
Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert
die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und
bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung
hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden
zu ersetzen.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Würzburg, wenn der Kunde Kaufmann ist. Concentraxx GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen
Warenkauf ist ausgeschlossen.

14. Herstellerpartnerschafft
angebotenen Produkte zu den Hersteller bedeuten nicht das wir einen Partnerstatus haben sondern nur die Produkte vertreiben

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